Cyber Monday

Landgericht verbietet Amazon-Aktion

05.03.2012
Nach zahlreichen Beschwerden über Amazons "Cyber Monday"-Aktion wurde dem Internethändler nun Lockwerbung untersagt.

Einen Ausverkauf von Schnäppchen binnen weniger Minuten darf es auf den deutschen Seiten des Internethändlers Amazon nicht mehr geben, wenn die Ware deutlich länger angeboten wird. Der Händler darf nur dann mit Tiefstpreisen werben, wenn die reduzierte Ware mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich ist. Das habe das Landgericht Berlin letzten Donnerstag (1. März 2012) klargestellt, teilte die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv) in Berlin mit. Das Landgericht habe am Donnerstag der Klage des Verbandes auf Unterlassung einer Werbeaktion stattgegeben.

Der Verband hatte geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion "Cyber Monday 2010" beschwert hatten, weil die Produkte bereits innerhalb von Sekunden vergriffen waren. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Amazon wolle möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite locken, damit sie sonstige Produkte bestellen, hieß es vom Verband.

Jetzt müssen Waren, die beispielsweise für einen Zeitraum von zwei Stunden angeboten werden, mindestens eine halbe Stunde lang vorrätig sein. Das Urteil ist laut Verband noch nicht rechtskräftig. Eine Sprecherin des Gerichts konnte die Entscheidung am Donnerstagmittag noch nicht bestätigen. (dpa/kv)

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