19 Monate auf dem Hof

Lange Standzeit ist kein Sachmangel

24.06.2009
Bei Gebrauchtwagen kommt es allein auf die Frage an, ob Schäden vorliegen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.03.2009 kommt es für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche an, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen (Az.: VIII ZR 34/08).

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil.

In dem Fall verkaufte der Kläger, der einen Autohandel betreibt, mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 Euro. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung auf. Der Beklagte erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich unter anderem auf ein Fixgeschäft. Nach vergeblicher Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - insgesamt 2.255,80 Euro - geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Startseite