Langzeiterkrankungen ohne Entgeltfortzahlung

19.04.2006
Lässt sich ein Arbeitnehmer hintereinander von verschiedenen Ärzten krank schreiben, ist der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen.

Nach dem so genannten Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung den Arbeitslohn weiterzubezahlen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung in Form von Krankengeld. Ein medizinischer Dienst der Kasse prüft in der Regel nach Ende der Krankschreibung, ob der Patient wieder geheilt ist und arbeiten kann.

Doch was passiert, wenn der Patient sich trotzdem noch immer krank fühlt und sich daher von einem anderen Arzt erneut krankschreiben lässt? Nach Ansicht der ARAG Experten ist der Chef dann nicht mehr ohne weiteres verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Hat er Zweifel, muss der Beschäftigte seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und dem Arbeitgeber volle Auskunft geben.

In einem konkreten Fall wurde eine Angestellte, die an starken Rückenschmerzen litt, nach acht Wochen vom medizinischen Dienst für geheilt erklärt. Doch die Patientin war da ganz anderer Ansicht: Sie ging zu einem Facharzt, der ihr eine so genannte Erstbescheinigung für sechs Wochen ausstellte. Der genervte Arbeitgeber wollte für die erneute Krankschreibung nicht aufkommen, denn seiner Auffassung nach sei er seiner Pflicht zur Entgeltzahlung mit den ersten sechs Wochen zur Genüge nachgekommen. Und der Ansicht waren auch die Richter: Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht. In dem zu entscheidenden Fall habe die Erkrankung trotz unterschiedlicher Krankheitssymptome offenkundig latent weiter bestanden. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruhe daher auf demselben, nicht behobenen Grundleiden. Das schließe weitere Entgeltfortzahlungsansprüche aus (LG Hamm, AZ: 18 Sa 1418/05). (mf)

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