Nicht nur am St.-Martins-Tag

Laterne, Laterne ... 10 cm vor dem Wohnhaus

11.11.2010
Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen.

Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen, auch wenn sie nur ca. 10 cm vor seinem Wohnhaus aufgestellt wurde.

Dies, so der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am 30. Juni 2010 veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2010, Az: - 1 A 10474/10.OVG.

Bis zur Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes in Neuwied befand sich im Abstand von ca. 2 m vor dem Wohnhaus des Klägers eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, die ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hat die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird.

Aufgrund der Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht die Klage jedoch nun insgesamt abgewiesen, so Dischke.

Der Kläger müsse die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen, weil sie im innerstädtischen Bereich - hier des Busbahnhofs - ortsüblich seien. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.

Dischke rät, in ähnlichen Fällen Rechtsrat einzuholen, und verweist bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Eduard Dischke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, c/o Kanzlei Dr. Wesener, Holzmarkt 4, 45657 Recklinghausen, Tel.: 02361 1045-0, E-Mail: kanzlei@dr-wesener.de. Internet: www.dr-wesener.de

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