Leasingvertrag als Dreieicksgeschäft

08.12.1999

Zu einem Leasing-Vertrag gehören drei Partner: Der Leasing-Nehmer (Kunde), der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) und der jeweilige Lieferant (Wiederverkäufer). Die Leasing-Gesellschaft kauft beim Lieferanten das vom Kunden ausgesuchte Produkt. Für den Fachhändler ändert sich gegenüber dem Kaufgeschäft nichts. Er schließt einen Kaufvertrag über Soft- oder Hardware mit seinem Kunden ab und erhält den vollständigen Kaufvertrag vom Leasing-Geber (zum Unterschied von Kauf, Leasing, Miete und Mietkauf siehe auch ComputerPartner 19/98, Seite 60). Gleiches gilt auch für die Realisierung eines Projekts oder anschließende Serviceleistungen. Die Leasing-Gesellschaft tritt dabei nicht als Wettbewerber des Handels auf, sondern regelt ausschließlich die Finanzierung. Für den Wiederverkauf bietet dieses Dreiecksgeschäft aber gewisse Vorteile, die sich aus einem Kaufvertrag nicht ergeben:- Gerade bei Projektgeschäften muß der Händler oftmals für seinen Kunden vorfinanzieren. Das kann entweder das Geschäft bereits im Vorfeld zum Scheitern verurteilen, oder die Liquidität des Händlers wird stark eingeschränkt. Leasing-Gesellschaften sichern dagegen "ein Begleichen der Rechnung in nur wenigen Tagen zu".

- Die Bonitätsprüfung des Kunden übernimmt die Leasing-Gesellschaft.

- Die Hemmschwelle beim Kunden für eine kostenintensive IT-Investition wird gesenkt: Es wird nicht mehr über den Komplettpreis debattiert, sondern über monatliche Leasing-Raten.

- Leasing-Angebote ermöglichen einen Wettbewerbsvorteil durch einen Finanzierungsvorschlag für den Kunden.

- Leasing-Verträge können vom Kunden verlängert werden oder enthalten Austauschoptionen sowie Wartungszusätze. Für das jeweilige Systemhaus kann das die Kundenbindung erhöhen. (ch)

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