Der Bundesgerichtshof verpflichtet Versicherer in einem aktuellen Urteil, beim Rückkaufswert nachzubessern. Wurden bei der Kündigung auch Stornoabzüge vorgenommen, sind diese oft zu erstatten.
Betroffene:
Versicherungskunden, die eine Kapital-Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung (ab Januar 1995, möglicherweise auch schon früher) abgeschlossen haben.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) kommen möglicherweise auch Altverträge (Abschluss 1994 oder früher) für die Nachzahlung und Neuberechnung in Frage.
Wurde die Versicherung inzwischen gekündigt (bis Mitte 2001, möglicherweise auch noch später), kann vom Versicherer eine Neuabrechnung und danach dann oft eine zusätzliche Auszahlung verlangt werden.