Lebensversicherung: Wann die Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur Steuerfalle wird

23.03.2005
Wenn Kapitallebensversicherungen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung oder für betriebliche Zwecke beliehen werden, kann das drastische steuerliche Folgen haben.

Wenn Kapitallebensversicherungen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung oder für betriebliche Zwecke beliehen werden, kann das drastische steuerliche Folgen haben. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Kollegen GmbH hin. Denn in solchen Fällen können die Versicherungsbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden und obendrein besteuert der Fiskus im Auszahlungsfall die kompletten Zinserträge der Versicherungssumme mit 25 Prozent.

Steuerfalle schnappt bei Wirtschaftsgütern zu
Wer seine Lebensversicherung beleiht, um private Konsumgüter zu finanzieren, für den ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Sobald damit aber Computer für das Büro oder eine vermietete Wohnung finanziert werden, schnappt die Steuerfalle zu. Experten sprechen in solchen Fällen von einer steuerschädlichen Verwendung. Diese liegt immer dann vor, wenn das mit dem Darlehen finanzierte Wirtschaftsgut als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angesetzt werden kann; das Darlehen die Finanzierung eines Anteils einer Personengesellschaft, von offenen Aktienfonds oder offenen Immobilienfonds beinhaltet (Anteile an GmbHs und Aktienanteile fallen nicht unter die Steuerpflicht) und wenn damit Forderungen finanziert werden.

Dennoch gibt es Lösungen, der Steuerfalle Lebensversicherung zu entkommen. Nach Angaben der SH+C-Experten liegt eine steuerschädliche Verwendung dann nicht vor, wenn z.B. mit dem Versicherungsdarlehen nur Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten finanziert werden. Im Darlehensvertrag muss allerdings genau festgehalten sein, dass die beliehene Summe ausschließlich diesem Zweck dient. Sobald der Darlehensnehmer laufende Zinsen oder das Disagio mit der Lebensversicherung absichert, kommt es automatisch zur steuerpflichtigen Auszahlung der Lebensversicherung.

Unproblematisch ist es auch, wenn Risikolebensversicherungen beliehen werden oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht als Sicherung, Tilgung oder als Pfändung verwendet wird. Steuerunschädlich ist dies allerdings nur so lange, bis das Kapitalwahlrecht in Anspruch genommen wird. Steuerfreiheit liegt ebenfalls vor, wenn die Versicherung bereits fällig geworden ist und zum Beispiel zur Tilgung verwendet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung direkt auf das Darlehenskonto erfolgt. Aber Achtung: Es darf vorher nicht vereinbart worden sein, dass die Versicherungsleistung als Tilgung dienen soll.

Steuerpflicht kann nicht rückgängig gemacht werden
Renate Siebels, Steuerberaterin und Mitgesellschafterin bei SC+C, empfiehlt allen, die eine Kapitallebensversicherung als Sicherheit verwenden wollen, zunächst eine kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen: "Wenn die Lebensversicherung erst einmal steuerschädlich verwendet worden ist, kann sie nie mehr von der Steuerpflicht befreit werden, selbst dann nicht, wenn der Betroffene das Darlehen aus eigener Tasche zurück zahlt oder ein anderes Wirtschaftsgut verpfändet."

Mehr zu Steuer, Recht und Betriebsführung finden Sie in unserem Knowledgecenter Recht. (mf)

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