Leicht zu verwechseln: Gewährleistung und Garantie

04.11.1997
MÜNCHEN: Täglich erhalten Hunderttausende von Käufern eine "Garantie" auf die von ihnen gekauften Waren. Jeder macht sich dabei eine mehr oder weniger genaue Vorstellung über den Inhalt und die Bedeutung der Garantie. Das ist kein Wunder, denn die Garantie ist in unseremGesetz nicht geregelt, ja nicht einmal angesprochen.

MÜNCHEN: Täglich erhalten Hunderttausende von Käufern eine "Garantie" auf die von ihnen gekauften Waren. Jeder macht sich dabei eine mehr oder weniger genaue Vorstellung über den Inhalt und die Bedeutung der Garantie. Das ist kein Wunder, denn die Garantie ist in unseremGesetz nicht geregelt, ja nicht einmal angesprochen.

Es lohnt sich daher, einmal in das von der Rechtsprechung erläuterte "Garantierecht" näher hineinzusehen, zumal es hier durchaus unterschiedliche Formen gibt:

Gewährleistung

Für alle neu hergestellten Gegenstände bestimmt das Gesetz

(§§ 459ff. BGB), daß der Käufer bestimmte Gewährleistungsrechte ab Übergabe des Kaufgegenstandes geltend machen kann, wenn der Fehler bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Diese Gewährleistungsrechte verjähren nach sechs Monaten (ñ 477 BGB). Funktioniert also das Fernsehgerät im siebten Monat nicht mehr, hat der Käufer Pech gehabt. Hier hilft ihm allenfalls eine freiwillige Kulanzregelung des Verkäufers.

Auch für gebrauchte Gegenstände gilt zunächst einmal die Gewährleistungsvorschrift, allerdings ist hier zulässig, daß die Gewährleistung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. Für neu hergestellte Waren ist ein Gewährleistungsausschluß unzulässig.

Garantie

In den ersten sechs Monaten deckt also die gesetzliche Gewährleistung Fehler der Kaufsache ab. Will der Käufer nach diesem Zeitraum noch Fehler rügen, kann er dies erfolgreich nur dann tun, wenn über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus der Händler oder Hersteller "Garantie" leisten will. Dieses Garantieversprechen muß aber deutlich zum Ausdruck kommen, etwa durch eine Garantiekarte. Interessant ist die Garantie für den Käufer also nur dann, wenn sie über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht.

Händlergarantie

Erklärt der Händler "Eine schönere Vase finden Sie garantiert nirgendwo", ist jedem Käufer klar, daß der Verkäufer mit einer solchen Äußerung keinerlei zusätzliche Haftung übernehmen will. Die bloße Beschreibung der Eigenschaften eines Gegenstandes kann nicht als Übernahme einer besonderen Haftung angenommen werden. Es handelt sich vielmehr um eine ganz normale und folgenlose Anpreisung.

Anders liegt die Sachlage, wenn beispielsweise der Gebrauchtwagenhändler erklärt: "Ich leiste Garantie, daß der Wagen nur 40.000 Kilometer gefahren wurde." Dies kann der Käufer nur dahingehend verstehen, daß es der Verkäufer ernst meint und für die maximale Kilometerangabe einstehen will. Über eine bloße Eigenschaftsbeschreibung hinaus ist das eine Zusicherung mit der Folge, daß der Käufer bei Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht nur das Fahrzeug zurückgeben oder den Kaufpreis mindern, sondern statt dessen auch Schadenersatz fordern kann.

Erklärt aber der Verkäufer "Auf den Staubsauger leiste ich eine Garantie von einem Jahr", kann das der Käufer nur so verstehen, daß der Staubsauger fehlerfrei in dieser Zeit arbeitet. Andernfalls kann er ihn zurückgeben, Minderung oder Nachbesserung verlangen. Keinesfalls will der Verkäufer mit seiner Erklärung ausdrücken, daß er für den Fall eines Fehlers Schadenersatz leisten will. Die Kosten einer Putzkolonne, die aufgrund eines fehlerhaften Staubsaugers beauftragt wird, muß der Verkäufer somit nicht bezahlen.

Herstellergarantie

In den allermeisten Fällen der "Garantie" handelt es sich um eine Herstellergarantie. Das heißt, daß der Hersteller das Versprechen abgibt, er hafte für alle Mängel, die bis zum Ablauf der Garantiefrist auftreten. Die Herstellergarantie tritt zusätzlich neben die gesetzliche oder vertragliche Gewährleistung des Händlers. In den ersten sechs Monaten haftet also der Händler für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Danach kommt die Herstellergarantie zum Tragen, je nachdem wie lange die Garantiezeit zugesagt war. Bei der Herstellergarantie handelt es sich aber um eine freiwillig zugesagte Leistung. Die Garantie muß daher nicht den Umtausch der Ware bedeuten, sondern besagt meistens nur den Anspruch auf kostenlose Reparatur. Erst wenn der Reparaturversuch fehlschlägt, kann sich unter Umständen ein Anspruch auf Ersatzlieferung für den Kunden ergeben, wenn dies im sogenannten "Kleingedruckten" - den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" - auf der Garantieurkunde so vereinbart wurde.

Kulanz

Fehler der Kaufsache innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten muß der Verkäufer beheben. Das ist seine Pflicht und keine "Gnade". Gleiches gilt für Mängel innerhalb der Garantiezeit. Auch hier muß der Hersteller für den Fehler geradestehen. Erst wenn die Gewährleistungs- und Garantierechte abgelaufen sind, kommen Kulanzregelungen in Frage. Dies sind aber völlig freiwillige Leistungen des Herstellers oder Verkäufers, auf die der Kunde keinen verbrieften Rechtsanspruch hat. (jlp)

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