Leichtes Spiel für Autodiebe

03.05.2001

Ein Kfz-Halter führt den Diebstahl seines Fahrzeuges grob fahrlässig dann herbei, wenn er sein unverschlossenes Fahrzeug verlässt und hierbei den Zündschlüssel stecken lässt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich nur für wenige Minuten außer Sichtweite seines auf ungesichertem Gelände vor einem Gewerbetrieb abgestellten Fahrzeuges entfernt. Es liegt kein sicherer Ge- wahrsam am Fahrzeug mehr vor. Die Kaskoversicherung muss für das entwendete Fahrzeug keinen Schadenersatz leisten (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1146/99). (jlp)

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