Keine Urlaubsabgeltung

Leidensbedingte Kündigung

22.10.2007

Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine Krankschreibung wegen ihrer fortdauernden körperlichen Gebrechen kündigen, haben in der Regel keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für ihren Resturlaub. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az. 18 Sa 1807/06).

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Metallarbeiter knapp zwei Monate krankgeschrieben. Im Anschluss daran kündigte er seinen Job, den er zuvor 38 Jahre ausgeübt hatte. Er sah sich gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage, was ihm sein Hausarzt auch bestätigte. Sechs übrig gebliebene Urlaubstage wollte er sich nachträglich auszahlen lassen und verlangte 935 Euro brutto von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Doch der weigerte sich, und der Fall landete vor Gericht.

Das LAG Hamm wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Dem Mann stehe die Urlaubsabgeltung nicht zu, so das Gericht. Zwar habe er noch einen Restanspruch von sechs Urlaubstagen gehabt, und dieser wandle sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch um. Doch stehe dieser dem Arbeitnehmer nur zu, wenn er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis überhaupt in der Lage gewesen wäre, seinen Urlaub anzutreten, so die Richter. Das treffe aber nicht zu, solange der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall auf Dauer arbeitsunfähig krank sei.

Marzena Fiok

Zur Startseite