Schadenminderungspflicht nach Verkehrsunfall

Leihwagen? Unbedingt die Preise vergleichen

06.05.2009
Der BGH hat konkretisiert, wie bei der Inanspruchnahme eines Leihwagens nach einem Unfall vorzugehen ist.

Ein Unfallgeschädigter hat oft in Ermanglung des eigenen vom Unfall betroffenen Fahrzeugs Anspruch auf einen Leihwagen. Doch Vorsicht: Nimmt der Berechtigte einen Leihwagen in Anspruch, muss er die Preise der Autoverleiher vergleichen. Bei überteuerten Angeboten muss er mit entsprechenden Abzügen bei der Schadensregulierung rechnen.

Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Beklagten. Sein Kraftfahrzeug befand sich zwölf Kalendertage in Reparatur. Für die Dauer der Reparatur hatte er am 11.10.2005 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet.

Die Verleihfirma stellte ihm einschließlich Haftungsbeschränkungs-, sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352,48 Euro in Rechnung. Dieser Betrag überstieg den ortsüblichen Normaltarif für Selbstfahrer für diesen Zeitraum deutlich.

Der Kläger berief sich darauf, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der Preisgestaltung am Mietwagenmarkt verfügt. Er habe den Vermieter aber nach der Ortsüblichkeit des Preises gefragt. Die Autovermietung legte ihm Preislisten anderer Anbieter vor und gewährte ihm Einblick in den Schwacke-Mietpreisspiegel.

Der Mietpreisspiegel wies eine Preisspanne für einen Mietwagen der Gruppe 5 zwischen 345,00 und 1.196,00 Euro für die wöchentliche Anmietung aus. Die vom Verleiher vorgelegten Vergleichspreislisten wiesen ähnliche Preise wie die der Verleihfirma aus.

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