Leistung muss man beweisen

08.04.2004

Ein Arbeitgeber bescheinigte einem Mitarbeiter in einem qualifizierten Arbeitszeugnis, er habe alle Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erledigt. Damit war der Softwareentwickler aber nicht einverstanden. Er habe für seine Leistungen ein "Gut" verdient, nicht lediglich ein "Durchschnittlich", das sich aus der gewählten Formulierung ergebe. Er verlangte, die Beurteilung dahingehend zu berichtigen, dass er "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet habe.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem Grundsatzurteil (BAG Az. 9 ARZ 12/03): Dem Arbeitgeber steht im Zusammenhang mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses ein Beurteilungsspielraum zu, und er ist grundsätzlich auch frei in der sprachlichen Darstellung. Außer er greift auf die standardisierten Formulierungstechniken zurück. Dann muss er diese so verwenden, wie sie üblicherweise von anderen Arbeitgebern verstanden werden. Auf der Skala entspricht "volle Zufriedenheit" einem "durchschnittlichen Befriedigend", während "stets zur vollen Zufriedenheit" ein "Gut" zum Ausdruck bringt. Welche Note der beurteilte Mitarbeiter verdient hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wie der Informationsdienst der Akademischen Arbeitsgemeinschaft (www.rechtstipps.de) informiert, ist die Frage der Beweislast im Streitfall wie folgt geregelt: Im Zweifel muss zunächst der Arbeitgeber begründen, weshalb er eine unterdurchschnittliche Bewertung abgegeben hat. Ist der Arbeitnehmer mit der erteilten Note unzufrieden, liegt die Beweislast bei ihm, wenn er eine überdurchschnittliche Gesamtbewertung verlangt.

Marzena Fiok

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