Leistungen erschlichen

17.11.2006

Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung handelt besonders verwerflich, wenn er sich von der Versicherungsgesellschaft dadurch Leistungen erschleicht, indem er trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Arbeiten, die zum Kernbereich seines Geschäftes gehören, ausführt. In einem solchen Fall ist die Krankentagegeldversicherung berechtigt, den Versicherungsvertrag sofort fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei solch krassen Fällen der Leistungserschleichung nicht (OLG Hamm, Az.: 20 U 179/05). jlp/MF

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