Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis

11.01.1996
Enthält die Formulierung in einem Arbeitszeugnis "zu unserer vollen Zufriedenheit" den Zusatz "zum großen Teil", so liegt in diesem Zusatz eine die Leistung abwertende Einschränkung. Hat der Arbeitnehmer gute durchschnittliche Leistungen erbracht, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses und auf Streichung dieses herabsetzenden Zusatzes. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 41/95 (jlp)

Enthält die Formulierung in einem Arbeitszeugnis "zu unserer vollen Zufriedenheit" den Zusatz "zum großen Teil", so liegt in diesem Zusatz eine die Leistung abwertende Einschränkung. Hat der Arbeitnehmer gute durchschnittliche Leistungen erbracht, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses und auf Streichung dieses herabsetzenden Zusatzes. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 41/95 (jlp)

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