Umsatzsteuer und Anwendungen

Leistungsort bei Kongressen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, welche Ortsregelung bei der Überlassung von Räumen und Veranstaltungs-Equipment für einen Kongress zur Anwendung kommt. Die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN nennen Einzelheiten.

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden dagegen neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Veranstaltungsleistung anzusehen, bestimmt sich der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts.

Wonach sich der Leistungsort eines Kongresses umsatzsteuerlich bestimmt, richtet sich danach, was der Unternehmer dem Kongressveranstalter überlässt.
Wonach sich der Leistungsort eines Kongresses umsatzsteuerlich bestimmt, richtet sich danach, was der Unternehmer dem Kongressveranstalter überlässt.
Foto: .shock - Fotolia.com

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum komplett oder teilweise einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen davon sind aber Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese gelten grundsätzlich als eigenständige Leistungen.

Zusatzleistungen

Daneben ergänzt das Ministerium die Liste der möglichen Zusatzleistungen, die ein Kongressveranstalter in Anspruch nehmen kann, um die Gestellung von Hosts und Hostessen. Der Leistungsort für diese Personalgestellung ist dann von der Art des Empfängers abhängig (Unternehmer, Nichtunternehmer etc.).

Diese Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings hat das Ministerium auch eine - wenn auch kurze - Übergangsregelung vorgesehen: Es wird - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer die bis zum 31. Mai 2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück behandeln.

Quelle:

WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: SGeigl@wwkn.de, Internet: www.wwkn.de

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