Leserbriefe

19.07.1996
Artikel "Microsofts Vertriebsbeschränkungen sind Rechtsanwalt ein Dorn im Auge" in ComputerPartner 9/96, Seite 13/14.Die persönlichen Rechtsauffassungen von Herrn Rechtsanwalt Witte sind sicherlich sehr interessant. Worauf Herr Witte jedoch allenfalls am Rande eingeht, ist die Tatsache daß sämtliche, in Sachen "OEM-unbundling" bisher von Microsoft angerufenen Gerichte anderer Auffassung sind.

Artikel "Microsofts Vertriebsbeschränkungen sind Rechtsanwalt ein Dorn im Auge" in ComputerPartner 9/96, Seite 13/14.Die persönlichen Rechtsauffassungen von Herrn Rechtsanwalt Witte sind sicherlich sehr interessant. Worauf Herr Witte jedoch allenfalls am Rande eingeht, ist die Tatsache daß sämtliche, in Sachen "OEM-unbundling" bisher von Microsoft angerufenen Gerichte anderer Auffassung sind.

So handelt es sich bei dem von Herrn Witte kurz und bündig als "Fehlurteil" abqualifizierten Urteil des Kammergerichts Berlin um eine ausführlich begründete Entscheidung, die in zweiter Instanz die schon vom Landgericht Berlin vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Danach handelt es sich bei der Beschränkung des Vertriebs von OEM-Software nur zusammen mit Hardware um eine dingliche (das heißt gegenüber jedermann) wirksame Vertriebsbeschränkung. Der von Herrn Witte lang und breit erläuterte Erschöpfungsgrundsatz gilt insoweit nicht. Auch das Frankfurter Oberlandesgericht hat kürzlich rechtskräftig entschieden, daß der Vertrieb von OEM-Software ohne Hardware rechtswidrig ist und das Unterlassungsbegehren von Microsoft daher berechtigt war. Hinsichtlich des Vertriebs von Updates als Vollversionen ist ebenfalls gerichtlich festgestellt, daß dies einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellt. Auf die insoweit ergangene Entscheidung hat Microsoft in mehreren Presseerklärungen hingewiesen.

Schlußendlich ist die Darstellung des Seemüller-Falles grundlegend falsch. Bei seiner Kritik betreffend die Beifügung der anwaltlichen Kostennote ist es Herrn Witte offensichtlich entgangen, daß es sich hierbei um eine gängige und rechtmäßige Praxis handelt. Der Vorwurf der Einschüchterung ist hier völlig fehl am Platze. Die Ausführungen von Herrn Witte stellen daher keinesfalls allgemeine Meinung dar.

Vielmehr empfinden wir es als in hohem Maße unseriös, daß Herr Witte seine persönliche Meinung als geltende Rechtslage darstellt und so gutgläubige Händler in möglicherweise letztendlich aussichtlose Rechtsstreitigkeiten treibt.

Richtig ist aber, daß Gerichtsurteile in der Tat nur zwischen den Parteien ergehen und Wirkung haben. Jeder Händler muß daher für sich selbst entscheiden, ob er sich an die jedenfalls bisher gerichtlich bestätigten Rechtsauffassungen von Microsoft hält, oder aufgrund der Rechtsmeinung von Herrn Witte bei dem für ihn zuständigen Prozeßgericht den Zug durch die Instanzen antritt. Microsoft wird jedenfalls auch in Zukunft gegen unlautere Vertriebspraktiken wie Unbundling mit allen gegebenen Rechtsmitteln vorgehen, um sich selbst und den seriösen Fachhandel vor solchen Machenschaften zu schützen.

Rudolf Gallist, Geschäftsführer Microsoft GmbH, Unterschleißheim

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