Haftung für Brand auch ohne Verschulden?

Leuchtrakete aus Nachbars Garten

21.12.2009
Zu Silvester häufen sich Unfälle und Schäden durch Feuerwerkartikel. Nicht immer ist die Haftungsfrage klar.

Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und dadurch versehentlich einen Brand auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft. Das geht aus einem Urteil des OLG Stuttgart hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) berichtet, hatte ein Mann zu Silvester vor seinem Haus eine Leuchtrakete gezündet. Diese stieg zunächst fünf Meter gerade nach oben, schwenkte dann aber zur Seite und drang durch einen weniger als zehn Zentimeter breiten Spalt zwischen Außenwand und Dach in eine Scheune auf den Nachbargrundstück ein, die etwa zwölf Meter weit entfernt war. Das Gebäude geriet in Brand.

Der Geschädigte wollte den Schaden später von dem "Freizeit-Feuerwerker" ersetzt haben. Das Landgericht Ulm wies die Klage zunächst ab und argumentierte, der Mann müsse nicht haften, da er nicht fahrlässig gehandelt habe. Laut Hersteller-Empfehlung sollte beim Zünden der Feuerwerkskörper ein Abstand von mindestens fünf Metern zu Gebäuden eingehalten werden. Die Scheune sei zwölf Meter entfernt gewesen. Außerdem sei sie an Wänden und Dach vollständig mit nicht brennbarem Material (Eternit und Blech) versehen gewesen. Der Spalt, durch den die Rakete in das Innere eindrang, sei nicht erkennbar gewesen.

Das OLG Stuttgart entschied im Berufungsverfahren jedoch, dass der Mann für den Schaden aufkommen müsse (Urt. v. 20.03.2008 - 10 U 219/07; n. rkr). Es sei zwar richtig, dass ihn kein Schuldvorwurf treffe. Als Nachbar hafte er hier jedoch auch ohne Schuld, da der Geschädigte gegen ihn einen sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen könne, so das Urteil.

Entscheidend sei, dass der Mann die Rakete nicht etwa von einer öffentlichen Straße aus, sondern von seinem Grundstück aus abgefeuert habe. Gingen von einem Privatgrundstück Einwirkungen auf ein anderes aus, die der davon Betroffene nicht unterbinden konnte und die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen, so habe er einen Ausgleichsanspruch. Diese Regelung betreffe zwar in erster Linie die Einwirkung von Feinstoffen, z.B. Gasen oder Dämpfen. Sie könne, so das Gericht, auf die Grenzüberschreitung von größeren festkörperlichen Gegenständen (Grobimmissionen) aber analog angewendet werden. Hier sei evident, so die Richter weiter, dass das Abbrennen der Scheune eine wesentliche und damit ausgleichspflichtige Beeinträchtigung darstellte. Der Nachbar, der die Rakete zündete, müsse für den Schaden aufkommen.

Der Fall liegt jetzt dem Bundesgerichtshof vor (Az.: V ZR 75/08), der über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat.

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