Leuchtreklame ist zu dulden

03.05.2001

Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich. Der Eigentümer des Geschäftslokals muss daher diese Leuchtreklame (hier ein Namensschild) nicht entfernen (Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 2Z BR 74/2000) (jlp)

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