Schadensersatz für Manipulationen

Libor und Euribor – Aufklärungspflichten der Banken

13.03.2013
Bei bestimmten Bankgeschäften können den Kunden möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratende bzw. finanzierende Bank zustehen.
Libor und Euribor haben am Finanzmarkt überragende Bedeutung, weil Darlehens- und andere Verträge daran gekoppelt sind.
Libor und Euribor haben am Finanzmarkt überragende Bedeutung, weil Darlehens- und andere Verträge daran gekoppelt sind.
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Soweit Bankkunden Finanzgeschäfte (z.B. Darlehen, Swaps) abgeschlossen haben, die sich auf Libor oder Euribor als Referenzzinssatz beziehen, können betroffenen Kunden möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratende bzw. finanzierende Bank zustehen. Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Libor (Abkürzung für: London Interbank Offered Rate) und Euribor (Abkürzung für: Euro Interbank Offered Rate) sind täglich festgelegte Referenzzinssätze im Interbankengeschäft. Für die Berechnung melden die wichtigsten Banken die Zinsen, die sie für Kredite ihrer Konkurrenten zahlen müssen. Über diese Meldungen besteht für sie die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zinshöhe. Die Zinssätze haben am Finanzmarkt überragende Bedeutung, zahlreiche Darlehens- und andere Verträge (z.B. Swaps) koppeln den Zinssatz an Libor und Euribor.

Betroffene Bankkunden fragen sich nun besorgt, wie groß ihr Schaden aus den Manipulationen ist und ob evtl. ihre Bank Schadenersatz zu leisten hat. Erste Prozesse sind deshalb bereits in Großbritannien anhängig.

Laut Fachanwalt Hünlein ist jedoch bereits im Vorfeld - also unabhängig einer nachgewiesenen Manipulation - zu beachten, dass die Bank im Fall von Libor- und Euribor-gebundenen Verträgen Aufklärungspflichten trifft, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

Ist die beratende (kreditgewährende) Bank selbst an der Festsetzung des Zinses beteiligt, so besteht bereits eine Interessenkollision, weil von der Zinshöhe die Leistungen der Bankkunden abhängen. Über Interessenkonflikte hat die Bank den Kunden vor Abschluss des Vertrages aufzuklären. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt wird. So hat der BGH bspw. in der "Kickback-Entscheidung" (XI ZR 56/05) herausgearbeitet, dass die Kunden über Kickbacks aufzuklären sind, weil die Zahlung derselben die Kundeninteressen gefährden kann. Auch in der sog. Swap-Entscheidung des BGH zu Spread-Ladder-Swaps (XI ZR 33/10), verlangt der BGH eine Information des Kunden über Umstände, die Ausdruck einer schwerwiegenden Interessenkollision sind.

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