Verfahren bei EuGH anhängig

Lieferkosten – Urteil zulasten des Verkäufers erwartet

27.04.2010
Der EuGH prüft derzeit, wer die Hinsendekosten nach einem Widerruf tragen muss. Von Max-Lion Keller

In einem derzeit anhängigen Verfahren hat der EuGH zu entscheiden, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Generalanwalt plädiert dafür, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, ist eine Entscheidung zulasten der Verkäufer zu erwarten.

Laut der Instanzgerichte habe nach der Umsetzung der Richtlinie ins Deutsche Recht der Käufer die Lieferkosten zu tragen. Der Generalanwalt argumentiert jedoch wie folgt dagegen:

Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, die dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten "geleisteten Zahlungen" nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

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