Lieferung eines Handbuches nicht immer zwingend

25.10.2004
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung (Az: 14 U 140/01) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Lieferung eines Benutzerhandbuches nicht zu den Hauptleistungspflichten gehört.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung (Az: 14 U 140/01) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Lieferung eines Benutzerhandbuches nicht zu den Hauptleistungspflichten gehört.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Benutzerhandbuch oder eine Benutzerdokumentation dann nicht zu liefern, wenn es sich beim Käufer um einen berufsmäßigen Softwareentwickler handelt und die erforderlichen Hilfehinweise während des Programmaufrufes erscheinen.

Nur unter diesen engen Voraussetzungen sieht das Gericht einen entsprechenden Ausnahmetatbestand erfüllt. (mf)

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