Lohn nur gegen Attest: Arbeitgeber darf ärztliche Untersuchung fordern

31.01.2005
Ein Arbeitgeber darf auf eine ärztliche Untersuchung seines Angestellten bestehen, auch wenn dieser bereits krank geschrieben worden ist.

Ein Arbeitgeber darf auf eine ärztliche Untersuchung seines Angestellten bestehen, auch wenn dieser bereits krank geschrieben worden ist.

Verweigert der Angestellte die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ist sogar seine Lohnfortzahlung in Gefahr, so das Landesarbeitsgericht in Hamm (Az.: 18 Sa 1137/02).

Im verhandelten Fall war der Urlaubsantrag einer Mitarbeiterin nicht bewilligt worden. Sie meldete sich dann für den betreffenden Zeitraum krank und legte für ihre Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vor.

Der Arbeitgeber zweifelte ihre Krankheit an und forderte eine Untersuchung durch den MDK. Nachdem seine Mitarbeiterin aber nicht zu8m anberaumten Termin erschien, stoppte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.

Das Gericht bestätigte: Die Forderung nach einer weiteren Untersuchung sei rechtens gewesen. Und da die Frau sich dieser entzogen habe, habe sie ihre Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen und daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. (mf)

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