Von Annahmeverzug bis Weiterbeschäftigung

Lohn ohne Arbeit – was Sie wissen sollten

14.04.2011
Wann ein Mitarbeiter eine Vergütung ohne Leistung erhält, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.
Foto: KENCKOphotopgraphy/Fotolia.com

Wenn ein Mitarbeiter Lohn oder Gehalt ohne Leistung erhält, sind folgende rechtliche Besonderheiten zu beachten:

1. Annahmeverzug des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug geraten ist, steht dem Arbeitnehmer gemäß § 615 S. 1 BGB sein Vergütungsanspruch auch ohne Nachleistung seiner Dienste zu. Nach § 615 S. 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer jedoch anrechnen lassen, was er aufgrund der Nichtleistung erspart bzw. erworben oder "böswillig zu erwerben unterlassen" hat. Bei letzterer Alternative ist je nach Einzelfall die Zumutbarkeit des unterlassenen Erwerbs im Licht des Art.12 GG abzuwägen.

Um böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm überhaupt zumutbare Arbeit angeboten wird. Dabei kommt es regelmäßig nicht unbedingt auf eine Arbeitslosmeldung an. Im Rahmen des Annahmeverzugs besteht keine allgemeine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Vermittlungsdienst der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen, jedenfalls sofern der Arbeitnehmer trotz Arbeitslosmeldung ohnehin nicht vermittelbar gewesen wäre (BAG Urteile vom 16.05.2000 zu 9 AZR 202/99 und 203/99).

Für Lohnansprüche während eines Kündigungsschutzprozesses gilt die spezielle Regelung des § 11 KSchG über die Anrechnung entgangenen Zwischenverdienstes.

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