Lohnfortzahlung

29.10.1998

MÜNCHEN: Bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muß ein Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, daß er arbeitsunfähig war. Dieser Nachweis wird in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests erbracht. Arbeitnehmer können diesen Nachweis aber auch mit jeder anderen zulässigen Bescheinigung führen. Nach der Gesetzeslage müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest spätestens nach dem dritten Krankheitstag vorweisen. Abweichend davon ist es auch zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, daß die Bescheinigung bereits am ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorzugelegen ist (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 5 AZR 726/96). (jlp)

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