Lohnsteuer

24.09.1998

Die Übernahme der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Pauschalierung bei sogenannten geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer zahlen muß. Nach wie vor gilt der Grundsatz, daß die Lohnsteuer im Zweifelsfall vom Arbeitnehmer selbst zu entrichten ist. Somit ist der Arbeitgeber nicht von vornherein Schuldner der pauschalen Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 839/97). (jlp)

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