Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitgebers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief. Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03 (jlp/mf)
10.02.2006
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren, kann das ein geldwerter Vorteil sein.