Lohnsteuer auf Straßenbenutzungsgebühren

10.02.2006
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren, kann das ein geldwerter Vorteil sein.

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitgebers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief. Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03 (jlp/mf)

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