Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011

24.01.2011
Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, wie beim Umgang mit der Lohnsteuerkarte zu verfahren ist.

Weil sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte um ein Jahr verzögert hat, gilt auch in 2011 noch die Lohnsteuerkarte für 2010. In einem umfangreichen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun zu den Vorschriften geäußert, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr beachten müssen.

Die notwendigen gesetzlichen Regelungen selbst wurden zum Großteil erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschaffen, weichen aber nicht von dem ab, was das Ministerium in seinem Schreiben schon einige Wochen vor Bekanntmachung des Gesetzes geregelt hat. Das Schreiben enthält auch Vorgaben für das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2012. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich hier noch Änderungen im Lauf des Jahres ergeben. Ohnehin sind die im Folgenden zusammengefassten Regelungen für 2010 bereits sehr umfangreich.

- Lohnsteuerkarte 2010:

Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte letztmalig für das Kalenderjahr 2010, für 2011 stellen die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 wird daher bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert.

- Fortbestehendes Arbeitsverhältnis:

Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber durfte die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Angaben unter Beachtung zwischenzeitlich geänderter Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Änderung der Eintragungen vorübergehend überlassen. Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen Verfahrens zulässig.

- Arbeitgeberwechsel:

Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 innerhalb einer angemessenen Frist aushändigen. Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis, muss er dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorlegen.

- Ersatzverfahren:

Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010, die im Jahr 2011 Besteuerungsmerkmale für eine Beschäftigung benötigen, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung mit dem eigens dafür geschaffenen amtlichen Formular beantragen. Das betrifft insbesondere diejenigen, die 2011 erstmals ein Arbeitsverhältnis beginnen oder ein zusätzliches Arbeitsverhältnis aufnehmen, aber auch den Fall, dass die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist oder versehentlich vernichtet wurde. Für die Ersatzbescheinigung gilt ansonsten dasselbe wie für die Lohnsteuerkarte 2010.

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