Mängel am Firmengebäude: Gewährleistungscheck kann vor finanziellen Schäden schützen

28.06.2006
Unternehmen, die ein Betriebsgebäude planen und errichten lassen, sollten vor der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den Rat eines Sachverständigen einholen.

Unternehmen, die ein Betriebsgebäude planen und errichten lassen, sollten vor der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den Rat eines Sachverständigen einholen. Grund: Werden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel bekannt, bleibt der Auftraggeber auf den Beseitigungskosten sitzen, was unter Umständen zum finanziellen Ruin führen kann. Darauf weist die bundesweit tätige Sachverständigenbüro Holger Heßberger GmbH hin.

"Bei der eigentlichen Abnahme sollte auf jeden Fall geprüft werden ob sich das Objekt im vertragsgemäßen Zustand befindet", so Holger Heßberger. Dies bedeute, dass neben der vollzähligen Ausstattung die vereinbarten Maße stimmen müssten. Ebenfalls müsse das Bauwerk entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln am Bau errichtet sein. Der Auftragnehmer und die von ihm beauftragen Handwerker bürgen auch für die sogenannte "vertragsgemäße Ausführung". Diese bestimmt, sich an den vereinbarten Umfang und die Ausstattung sowie die Materialwahl zu halten. Weiter ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten und sich am Stand der Technik zu orientieren.

Bauunternehmer haften nach den gesetzlichen Vorgaben in der Regel vier Jahre nach Fertigstellung für die ordnungsgemäße Erstellung eines für betriebliche Zwecke errichteten Gebäudes. Im Rahmen dieser Gewährleistungszeit muss der Auftragnehmer eventuell auftretende Mängel auf seine Kosten beseitigen. Unternehmen, die zum Beispiel eine Lagerhalle errichten haben lassen, sollten das Bauwerk daher rechtzeitig - rund zwei bis drei Monate - vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist von einem Sachverständigen untersuchen lassen, ob Beanstandungen aufgetreten sind, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewährleistung beheben muss.

Der Gewährleistungscheck durch einen Sachverständigen dient der Sicherheit des Auftraggebers. Nur so hat er die Garantie, dass er im Fall von Mängeln seine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer durchsetzen kann.

Versäumt es der Auftraggeber, vorhandene Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Auftragnehmer anzuzeigen, hat er in der Regel keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Mängel. Folge: Der Auftraggeber bleibt auf den Kosten sitzen, die erheblich sein können: In einem aktuellen Fall stellte der Sachverständige an einer Lagerhalle mit Büroteil Mängel in einer Größenordnung von rund 120.000 Euro fest Der Auftraggeber hat dann selbstverständlich die Freigabe der in diesem Fall vom Auftragnehmer gestellten Gewährleistungsbürgschaft verweigert. (mf)

Zur Startseite