Maklerprovision verwirkt

06.02.2000

Der Nachweismakler verdient keine Courtage, wenn er seinem Kunden, der an der Anmietung eines Ladengeschäfts interessiert ist, nur das Geschäftslokal zeigt, nicht aber den Namen des Vermieters nennt. Die bloße Bereitschaft des Maklers, den Eigentümer beziehungsweise Vermieter des Objekts zu benennen, reicht nicht aus, damit dieser eine Provision verdient. Es ist vielmehr Sache des Maklers, diese Leistung auch tatsächlich zu erbringen. Im vorliegenden Fall interessierte sich ein Geschäftsmann für die Anmietung eines Ladengeschäftes. Der beauftragte Makler besichtigte dann mit ihm zusammen die Geschäftsräume, die dem Interessierten gut gefielen. Dieser nahm jedoch von dem Angebot Abstand, weil er den vom Vormieter verlangten hohen Abstand nicht bezahlen wollte. Der Name des Vermieters wurde dem Geschäftsmann nicht genannt. Später erfuhr der Interessent von einem anderen Makler, dass der besichtigte Laden auch ohne Abstand gemietet werden könne. Daraufhin kam ein Mietvertrag mit dem vom anderen Makler benannten Vermieter zustande. Die Provisionsklage des beauftragten Maklers blieb somit erfolglos (Kammergericht Berlin, Az.: 10 U 3177/98). (jlp)

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