Mangelhafte Bewerbung führt nicht zwangsläufig zur Sperrung der Arbeitslosenhilfe

07.09.2004
Schreibt ein Arbeitsloser eine formal mangelhafte Bewerbung, so zieht dies nicht automatisch eine Sperre der Arbeitslosenhilfe nach sich. So lautet ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.Geklagt hatte ein Arbeitsloser, dem wegen einer mangelhaften Bewerbung die Arbeitslosenhilfe für zwölf Wochen gesperrt wurde. Der gelernte Drucker, der fast sechs Jahre arbeitslos war, hatte sich als Buchdrucker beworben. Dazu beschrieb er handschriftlich ein DIN A5-Blatt beidseitig.Die Richter sahen die Verhängung der Sperrzeit nicht für gerechtfertigt an. An die Bewerbung als Drucker seinen keine allzu hohen formalen Anforderungen zu stellen. Die Bewerbung genüge diesen Anforderungen (Az. 1 AL 58/03). (bz)

Schreibt ein Arbeitsloser eine formal mangelhafte Bewerbung, so zieht dies nicht automatisch eine Sperre der Arbeitslosenhilfe nach sich. So lautet ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.Geklagt hatte ein Arbeitsloser, dem wegen einer mangelhaften Bewerbung die Arbeitslosenhilfe für zwölf Wochen gesperrt wurde. Der gelernte Drucker, der fast sechs Jahre arbeitslos war, hatte sich als Buchdrucker beworben. Dazu beschrieb er handschriftlich ein DIN A5-Blatt beidseitig.Die Richter sahen die Verhängung der Sperrzeit nicht für gerechtfertigt an. An die Bewerbung als Drucker seinen keine allzu hohen formalen Anforderungen zu stellen. Die Bewerbung genüge diesen Anforderungen (Az. 1 AL 58/03). (bz)

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