Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit: Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

19.04.2006
Von Richard 
Jede deutsche Internetseite braucht einen admin-c. Doch Vorsicht - diese Aufgabe birgt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko.
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Jede deutsche Internetseite braucht einen admin-c. Doch Vorsicht - diese Aufgabe birgt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Gerade als Arbeitnehmer sollte man es sich zwei mal überlegen, für den Arbeitgeber den admin-c zu geben:

Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner im Rahmen der Domainregistrierung bei der DENIC. Bei deutschen Internetadressen mit der Endung ".de" ist immer ein administrativer Ansprechpartner eingetragen. Es handelt sich hierbei immer um eine natürliche Person. Der Admin-C ist die Abkürzung für "Administrativer Contact" nach den DENIC-Domainrichtlinien ist der Admin-C derjenige, der vom Domaininhaber benannt worden ist, um sämtliche, die Domain betreffende Angelegenheiten, verbindlich zu entscheiden. Somit ist der Admin-C die erste Kontaktperson der DENIC mit weitreichenden Befugnissen. Der Admin-C ist ferner Zustellungsbevollmächtigter für den Domaininhaber, wenn dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der anderen Seite ist jedoch ausschließlich der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC, der Admin-C ist lediglich dessen Bevollmächtigter. Dies kann insofern wichtig sein, wenn Domaininhaber und Admin-C auseinander fallen.

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen, in der Regel bei Kennzeichenverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der DENIC-Domainrichtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des OLG München. Auf der anderen Seite vertritt das Landgericht Kassel wie auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von Namensrechten haftet, so dass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet werden darf.

Haftung für Inhalte der Webseite

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 26.09.2005 Aktenzeichen 16O718/05) wird auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Webseite angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versendung eines Newsletters. Ebenfalls wird eine Haftung für Wettbewerbsverstösse angenommen, wie beispielsweise in einer relativ allein stehenden Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 23.02.2005 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Domaininhaber in diesen Fällen seinen Sitz im Ausland hatte und der Admin-C als förmlicher Zustellbevollmächtigter die einzige Person war, gegen die mit guten Erfolg überhaupt vorgegangen werden konnte.

In der Praxis ist es oft so, dass der Admin-C auch gleichzeitig als Verantwortlicher im Rahmen des Impressum benannt wird, so dass eine doppelte Haftung in Betracht kommen kann, so das das Landgericht Frankfurt.

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