Gesetz initiiert

Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug

18.10.2017
Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Details.
Die Überwachung von Geldgeschäften wird mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ausgeweitet.
Die Überwachung von Geldgeschäften wird mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ausgeweitet.
Foto: Andrey_Popov - shutterstock.com

Als Konsequenz aus den "Panama Papers" hat die Bundesregierung das "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" initiiert. Auch wenn das Gesetz um ein Sammelsurium von Änderungen in anderen Bereichen ergänzt wurde, bleibt der Kern des Gesetzes eine spürbare Ausweitung der Überwachung von Geldgeschäften. Primär sollen dadurch die Versuche inländischer Steuerzahler, Steuer im Inland über Briefkastenfirmen in Steueroasen zu vermeiden, deutlich erschwert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, so die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN, werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerzahler, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der auch Folgen für Steuerzahler hat, die keine Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhalten. Lediglich eine anlasslose "Rasterfahndung" bei den Banken bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes hat der Bundesrat in einer Entschließung weitere Schritte zur Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen und zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung gefordert. Insbesondere eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen verlangen die Länder, berichten die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN. Die am 25. Juni 2017 in Kraft getretenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung sind hier im Überblick:

Die Maßnahmen im Einzelnen

Legitimationsprüfung:

Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten sollen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 entsprechend ergänzt werden. Die Finanzbehörden können diese Daten dann im Kontenabrufverfahren erfragen. Verweigern die Kunden die Angabe der Steueridentnummer, dürfen die Banken die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und müssen melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt. Außerdem müssen die Banken die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden nun kontinuierlich überwachen und die im Rahmen der Legitimationsprüfung aufzuzeichnenden Daten in angemessenen Abständen aktualisieren. Eine Ausnahme gilt lediglich für Konsumentenkredite bis 12.000 Euro.

Bankgeheimnis:

Das steuerliche Bankgeheimnis wurde ersatzlos aufgehoben. Banken haben jetzt bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen. Die Finanzämter können daher ab sofort ohne die bislang geltenden Einschränkungen einzelne Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Banken richten wie sie es bisher schon bei anderen Personen dürfen. Anlasslose Ermittlungen bei Banken soll es aber auch künftig nicht geben. Dazu wurden nach Auskunft der Steuerexperten der Kanzlei WW+KN die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts klarer gefasst.

Kontenabrufverfahren:

Das automatisierte Kontenabrufverfahren wurde erweitert, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerzahler Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Gesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz im Ausland ist. Daneben ist der Kontenabruf nun auch im Rahmen der Rückforderung von bundesgesetzlich geregelten Steuererstattungen und Steuervergütungen (z.B. Kindergeldzahlungen) zulässig. Nach der Auflösung eines Kontos müssen die Banken die Daten jetzt zehn Jahre für einen Kontenabruf speichern.

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