Gesetz initiiert

Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug

18.10.2017

Anzeigepflicht I und II

Anzeigepflicht I:

Steuerzahler müssen jetzt ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen - und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gesellschaft eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

Anzeigepflicht II:

Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nach Auskunft der Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

Mitteilungspflicht der Bank:

Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesell¬schaf¬ten unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem gilt auch hier ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflichtverletzung. Den Kunden müssen die Banken allerdings über die Mitteilung ans Finanzamt und über deren Inhalt informieren.

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