Gesetz initiiert

Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug

18.10.2017

Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen

Aufbewahrungspflicht:

Alle Personen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Geschäftsbeziehung sowie die damit verbundene Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

Steuerhinterziehung:

Ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung mit zehnjähriger Verjährungsfrist liegt nach Auskunft der Steuerexperten der Kanzlei WW+KN jetzt unter anderem dann vor, wenn der Steuerzahler eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern hinterzieht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige für solche Fälle ist ausgeschlossen.

Verjährung:

Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung wurde generell von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Lesetipp: Wann verjähren Schulden und Geldforderungen?

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