Mit dem neuen Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das "Internetzeitalter" angepasst. Weiterhin wurden die bisher schon lange bestehenden Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften verschärft.
Auf Anfrage der LZ hat Herr Steuerberater Patrick Lerbs von der Kanzlei Kastl & Kollegen die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengestellt:
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Das Handelsgesetzbuch schreibt für Kapitalgesellschaften und Rechtsformen mit einer Haftungsbeschränkung eine Offenlegung der Rechnungslegung vor. Offenlegung bedeutet die Einreichung zu einem Register und Bekanntgabe im Bundesanzeiger. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten vereinfachte, für große Kapitalgesellschaften gelten verschärfte Anforderungen. Hintergrund für die Offenlegung ist in erster Linie die Verknüpfung von Haftungsbeschränkung und Publizität. Der europäische Gesetzgeber sagt, dass wer durch eine Rechtsform das unternehmerische Risiko auf das eingesetzte Kapital beschränkt, muss auch akzeptieren, dass für die Rechnungslegung und deren Publizität ein anderer Maßstab gilt. Geschäftspartner haben ein verstärktes Interesse daran zu erfahren, mit wem Sie Geschäfte abschließen, wenn eine entsprechende Haftungsbeschränkung besteht.
Hauptziel: Schutz der Geschäftspartner vor finanziellen Risiken
Was ist zu veröffentlichen?
Offen zu legen ist der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk. Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größe der Kapitalgesellschaft. Je größer ein Unternehmen ist, desto mehr hat es Einblick in seine Rechnungslegung zu gewähren. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. nur die Bilanz und den Anhang zu veröffentlichen.
Sanktionen bei Verstoß (Recht bis zum 31.12.2006)
Das Handelsrecht sieht in dem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten eine Ordnungswidrigkeit. Die Registergerichte wurden aber in der Vergangenheit bei fehlender Offenlegung nicht von Amts wegen tätig. Das Tätigwerden setzte bisher den Antrag eines beliebigen Dritten voraus. Daher ergab sich, dass bisher ca. 90% der Kapitalgesellschaften eine Offenlegung der Rechnungslegung nicht vorgenommen haben. Sie erfolgte nur, wenn ein Antrag eines Geschäftspartners gestellt wurde. Die Vorschriften des Handelsrechts hatten bisher keine relevante Bedeutung.