Mehrkosten drohen: Internethändler haben Hinsendekosten bei Widerruf zu erstatten

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Hat ein Kunde seinen Kauf widerrufen, hat der Händler ihm die Hinsendekonsten für die Ware zu erstatten, das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Rechtsanwalt Johannes Richard über die Folgen für den Handel.

Die Frage, ob im Falle des Widerrufes oder der Rückgabe bei Verträgen in Internetshops oder bei eBay der Unternehmer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat, war bisher relativ ungeklärt. Wir hatten in der Vergangenheit bereits die Rechtslage in mehreren Beiträgen beleuchtet und unter anderem darauf hingewiesen, dass das Landgericht Karlsruhe am 19.12.2005 entschieden hatte, dass die Hinsendekosten durch den Händler zu erstatten sind. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen 15 U 226/06 die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe bestätigt. Hintergrund war eine Muster-Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Heine-Versand. Bereits die erste Instanz hatte entschieden, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind. Dies würde sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung auf Grund Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie ergeben.

Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichtes Karlsruhe liegen noch nicht vor. Die Verbraucherzentrale berichtet jedoch über das Ergebnis des Verfahrens. Der Versender hatte, wie im Internethandel üblich, von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt. Für den Fall, dass der Kunde einen Widerruf ausübt, wurde die Versandkostenpauschale für die Hinsendung jedoch nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen, dies jedoch nur zu bestimmten Bedingungen. Beispielsweise muss der Wert der zurückzusendenden Ware unterhalb von 40 Euro liegen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sind die Hinsendekosten ebenfalls zu erstatten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass dies jedoch nur bei einem kompletten Widerruf des Vertrages gilt. Werden mehrere Produkte bestellt, jedoch nur einzelne Produkte zurückgesandt, somit nicht die ganze Sendung, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Dies gilt, so die Verbraucherzentrale dann, wenn die Versandkosten für die Hinsendekosten im Bestellformular separat aufgeführt werden. Dies macht insofern Sinn, als dass in diesem Fall die Hinsendekosten als gesonderte Leistung zu qualifizieren sind und nicht Bestandteil des Gesamtkaufpreises sind. Nach unserer Erfahrung ist die Ausweisung von Versandkosten in Rechnungen oder auch in Bestellformularen nicht zuletzt auf Grund der Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung, Versandkosten anzugeben, üblich.

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