Trends der Betriebliche Altersvorsorge 2008

Mehrkosten und Bürokratie drohen

16.01.2008
Der Betrieblichen Altersvorsorge drohen durch neue Regelungen ein höherer Verwaltungsaufwand und größere Komplexität.

Rente mit 67, neue Unverfallbarkeitsfristen in der betrieblichen Altersvorsorge, Planungen für neue Regelungen zum Versorgungsausgleich - im neuen Jahr tut sich einiges beim Thema Altersversorgung. Die einschneidenste gesetzliche Änderung: das Inkrafttreten der neuen Altersgrenzen, der so genannten Rente mit 67. Zwischen 2012 und 2029 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Es beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947: Zuerst erfolgt die Anhebung in Ein-Monats-Schritten, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 greift dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. "Es ist ungewiss, wie die Unternehmen auf die Rente mit 67 reagieren. Viele Unternehmen können sich bislang noch nicht vorstellen, ihre Mitarbeiter entsprechend länger zu beschäftigen und zögern daher noch mit einer Anpassung der betrieblichen Altersgrenzen. Es wird interessant sein zu erfahren, ob der bereits heute zu spürende Fachkräftemangel die Unternehmen in 2008 zu einem Umdenken veranlasst", sagt Carsten Hölscher, Vorstandsmitglied bei BodeHewitt.

Auch auf europäischer Ebene bleibt die bAV in 2008 auf der Tagesordnung. Erneut wird ein Vorschlag für eine EU-Richtlinie für die Übertragbarkeit von bAV bei EU-weitem Arbeitsplatzwechsel im Ministerrat diskutiert (Portabilitätsrichtline). "Der Richtlinienvorschlag verteuert die bAV, insbesondere in den Mitgliedsländern, die bereits ohnehin einen vergleichsweise hohen Standard bieten. Es ist zu befürchten, dass diese Maßnahme die bAV in diesen Ländern schwächen wird. Problematisch ist zudem die Gefahr, dass die vorgesehenen Mindeststandards eventuell auch auf in der Vergangenheit erteilte Betriebsrentenzusagen Anwendung finden könnten", sagt bAV-Experte Hölscher.

Weitere Änderungen drohen in dem Bereich des Familienrechts mit Auswirkungen auf die bAV. Einem Diskussionsentwurf zur Folge sollen in Zukunft auch die geschiedenen Ehepartner eigene Rechte auf bAV erwerben. „Dies bedeutet für Unternehmen einen deutlichen Anstieg des Verwaltungsaufwandes. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier entgegensteuern und an anderen Stellen die Verwaltung entlasten würde, z. B. durch erleichterte Abfindungsregelungen im Bereich der bAV.
Erst in 2009 werden die vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen neuen Unverfallbarkeitsfristen in Kraft treten. Derzeit muss ein Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage musste mindestens fünf Jahre bestehen, damit die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge nicht verfällt. Diese Grenze wird auf 25 Jahre abgesenkt. (mf)

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