Lufthansa verliert vor Gericht

Meilen und Prämien können übertragen werden

27.08.2013
Die Prämien des Miles-&-More-Programms müssen frei übertragbar sein. Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa sind unwirksam.
Flugreisen: Passagiere sind berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn sie mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden sind.
Flugreisen: Passagiere sind berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn sie mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden sind.
Foto: Matthias Mittenentzwei / pixelio.de

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem 12. Juni 2013 verkündeten Urteil Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Miles & More-Programm, welche die Übertragbarkeit von Meilen und Prämien einschränken, für unwirksam gehalten

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12.06.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage. Az. 5 U 46/12.

Der Kläger war Mitglied des Vielfliegerprogramms Miles & More der beklagten Fluggesellschaft und besaß den Status eines HON Cercle Members. Im Januar 2011 buchte er unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen ein Prämienticket. Der gebuchte Flug wurde von einer dritten Person angetreten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die Person verkauft, welche den Prämienflug angetreten habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen Prämiendokumente nur an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft oder an sonstige Dritte unentgeltlich weiter gegeben werden.

Der Kläger machte geltend, er habe das Prämienticket seinem Vater geschenkt, der es dann an die dritte Person weiter gegeben habe. Schon deshalb sei ihm nicht wirksam gekündigt worden, jedenfalls aber seien die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Grundlage der Kündigung waren, ihrerseits unwirksam.

Nachdem das Landgericht die Klage noch vollständig abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers der Feststellungsklage nun in wesentlichen Punkten stattgegeben, so Klarmann.

Nach Ansicht des Senats war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämiendokumente verkaufen. Zur Begründung führte der Senat aus, die entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien unwirksam, da sie den Kunden des Vielfliegerprogramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB). Ein überwiegendes Interesse der Fluggesellschaft daran, dass ausschließlich der jeweilige Teilnehmer des Programms selbst oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten, sei nicht ersichtlich.

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