Meisterbrief für Handwerksbetrieb?

06.02.2000

Ohne im Besitz eines Meisterbriefes zu sein, betreibt ein Elektriker ein Elektroeinzelhandelsgeschäft, das an fünf Tagen in der Woche je drei Stunden geöffnet ist. Er liefert die verkauften Waren aus und schließt sie an. Außerdem führt er Reparaturen durch. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen unzulässigen Betreibens eines Handwerksbetriebes zu einer Geldbuße in Höhe 3.000 Mark (Verstoß gegen die Handwerksordnung). Hiergegen wehrte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, das das erstinstanzliche Urteil wieder aufhob, weil ein Verstoß gegen das Grundgesetz, Verletzung der Berufsfreiheit, vorliegt. Denn gerade dann, wenn der Elektrobetrieb nicht im vollen Umfang betrieben wird und der Umsatz mehr dem Handel als der handwerklichen Tätigkeit zuzuordnen ist, liegt ein Minderhandwerk im Sinne der Handwerksordnung vor. Hierfür ist aber ein Meisterbrief nicht immer zwingend vorgeschrieben (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 608/99). (jlp)

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