Microsoft GmbH

11.07.1997

UNTERSCHLEISSHEIM: OEM-Software ohne dazugehöriger Hardware zu vertreiben ist strafbar.

Das Kammergericht Berlin hat in einem Berufungsurteil einen Berliner Hardwarehersteller zu einer saftigen Strafe verdonnert, weil er Microsoft-OEM-Software aus einem PC-Bundle gelöst und separat verkauft hatte.

Dies, so das Gericht, sei als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten. "Die OEM-Versionen der Microsoft-Produkte sind sowohl aufgrund ihrer äußeren Aufmachung als auch durch ihre günstigere Preisgestaltung von den Fachhandelsversionen klar zu unterscheiden", hieß es in der Urteilsbegründung.

Ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaberin - der Microsoft Corporation in diesem Fall - dürfe von der vereinbarten Vertriebsform nicht abgewichen werden.

Das Kammergericht Berlin geht davon aus, daß das Urteil auch Bestand im Hinblick auf das europäische Kartellrecht habe.

Der Beklagte mag sich aber immer noch nicht abfinden mit der Entscheidung der Richter: Er legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Microsoft dagegen erwartet allerdings, daß der Bundesgerichtshof das aktuelle Urteil wieder bestätigen wird. (du)

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