Microsoft verklagt IT-Händler: CD-Rom-Vertrieb ohne Produktbestandteile unzulässig

16.04.2004
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil (6 U 204/99) zu der Frage Stellung genommen, ob der Vertrieb von Software-Datenträgern in einer OEM-Version ohne die vom Hersteller vorgesehenen Produktbestandteile Handbuch, Echtheitszertifikat und Registerkarte gegen Markenrechte verstößt.

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil (6 U 204/99) zu der Frage Stellung genommen, ob der Vertrieb von Software-Datenträgern in einer OEM-Version ohne die vom Hersteller vorgesehenen Produktbestandteile Handbuch, Echtheitszertifikat und Registerkarte gegen Markenrechte verstößt.

Die Firma Microsoft hatte in einem Verfahren gegen einen EDV-Händler geklagt, der OEM-Versionen geändert verkaufte. Bei den OEM-Versionen wurde von ihm die verschweißte Folie geöffnet und die einzelnen Bestandteile des Pakets (Handbuch, Echtheitszertifikat und Registerkarte) entnommen. An seine Kunden gab der EDV-Händler dann nur die CD-ROM mit einem Aufkleber "ProductKey" weiter.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt klar, dass eine solche Veränderung des von Microsoft in den Verkehr gebrachten Produktes eine Markenrechtsverletzung darstellt. Aus diesem Grund konnte Microsoft gegen den EDV-Händler Unterlassungsansprüche geltend machen. Das Gericht stellt des weiteren fest, dass beim Entfernen der Original-Verpackung und der einzelnen Produktbestandteile vor dem Weiterbetrieb die Gefahr besteht, den Ruf des Markeninhabers beim Endkunden als unseriös herabzusetzen. Es handelt sich nicht um übliche Begleiterscheinungen des normalen Geschäftsverkehrs.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (mf)

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