Mietnebenkosten

29.10.1998

MÜNCHEN: Rechnet der Vermieter nicht in einem angemessenen Zeitraum die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen von Mietnebenkosten ab, so ist der Mieter unter Umständen berechtigt, weitere Zahlungen zu kürzen oder diese ganz einzustellen. Die Rückerstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen steht ihm allerdings bei einem Versäumnis des Vermieters nicht zu (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 30 REMiet 1/98). (jlp)

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