Mietnebenkosten müssen vereinbart sein

27.06.2002

Der Mieter kann die Zahlungen auf rechtsgrundlos in die Betriebskostenabrechnung eingestellte Nebenkostenpositionen zurückfordern, etwa wenn der Vermieter einzelne Mietnebenkostenpositionen in die Abrechnung aufnimmt, obwohl diese im Mietvertrag gar nicht aufgeführt ist.

Der Mieter ist daher berechtigt, diese rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen vom Vermieter zurückzufordern. Der durchschnittliche Mieter überprüft nämlich in der Regel die jährliche Betriebskostenabrechnung allenfalls auf ihre rechnerische Richtigkeit und nicht auf ihre (rechtliche) Umlagefähigkeit nach dem Mietvertrag, sodass seinem Zahlungsverhalten ohne nähere Anhaltspunkte regelmäßig nicht der Erklärungswert einer Zustimmung zu einer entsprechenden Abänderung des Mietvertrages zukommt (Landgericht Kassel, Az.: 1 T 83/99). (jlp)

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