Mietrecht

24.06.1999

Im Gegensatz zu privaten Mietern kann der Nutzer gewerblicher Flächen im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, während der üblichen Geschäftszeiten das Mietobjekt auch zu nutzen. Vor allem für Einkaufszentren wird eine solche vertragliche Vereinbarung häufig getroffen.Eine derart formulierte Gebrauchs- und Betriebspflicht ist im Falle der Kündigung allerdings dahingehend auszulegen, daß der Mieter für die im Einzelfall erforderliche Zeit, um beendigungsbedingte Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen, von dieser Pflicht zu befreien ist. Das gilt beispielsweise immer dann, wenn der Mieter seine Einrichtung oder Warenvorräte noch entfernen muß oder

vertraglich vereinbarte Schönheits-reparaturen an den Mieträumen vorzunehmen hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 W 93/98). (jlp)

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