Mietvertrag

15.10.1998

Wird in ein Geschäftslokal, eine Praxis oder ein Büro in einem Zeitraum von zwei Jahren sechsmal eingebrochen und ist die Geschäftsversicherung dann nicht mehr bereit, die Gewerberäume zu versichern oder nur zu extrem hohen Prämien, hat der Mieter das Recht, fristlos zu kündigen. Ausreichend ist in diesem Fall, daß eine gravierende Störquelle vorliegt, die es dem Mieter unzumutbar macht, weiter am Mietvertrag festzuhalten (Oberlandesgericht Naumburg, Aktenzeichen 1 U 175/96). (jlp)

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