Mietvertrag: Nebenkosten müssen bestimmbar sein

19.11.2003
Nebenkosten für gewerblichen Mietraum können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Kosten im Mietvertrag klar und eindeutig angegeben werden.

Nebenkosten für gewerblichen Mietraum können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Kosten im Mietvertrag klar und eindeutig angegeben werden.

In dem zu beurteilenden Fall stand im gewerblichen Mietvertrag: "Sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (nicht ausgefüllt) + Mehrwertsteuer exkl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird jährlich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten neu festgelegt".

Diese Formulierung stellt wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit keine wirksame Betriebskostenvereinbarung dar. Der Mieter kann daraus nicht erkennen, welche konkreten Mietnebenkosten auf ihn zukommen. Diese Vereinbarung berechtigt demnach nicht zur Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 170/01). (bz)

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