Milliardenschwere UMTS-Auktion beschäftigt Bundesgerichtshof

23.11.2007
DÜSSELDORF (Dow Jones)--Die milliardenschwere UMTS-Auktion vor sieben Jahren kommt im Frühjahr vor das oberste deutsche Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird am 3. März darüber verhandeln, ob die Versteigerung der Lizenzen für den multimediafähigen Mobilfunkstandard rechtlich zulässig war, wie eine Justizsprecherin am Freitag bestätigte.

DÜSSELDORF (Dow Jones)--Die milliardenschwere UMTS-Auktion vor sieben Jahren kommt im Frühjahr vor das oberste deutsche Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird am 3. März darüber verhandeln, ob die Versteigerung der Lizenzen für den multimediafähigen Mobilfunkstandard rechtlich zulässig war, wie eine Justizsprecherin am Freitag bestätigte.

In der mündlichen Verhandlung geht es um die Revisionsklage eines Mannesheimer Rechtsanwalts, der die Bundesrepublik Deutschland als Veranstalter und wirtschaftlichen Nutznießer der Versteigerung vom Sommer 2000 verklagt hat. Der Bund hatte damals rund 50 Mrd EUR erlöst.

Anwalt Wolfgang Philipp sieht in dem Vorgehen des Bundes Verstöße gegen das Aktienrecht und das europäische Wettbewerbsrecht und fordert Schadenersatz für die Deutsche Telekom AG, deren Mehrheitsgesellschafter der Bund damals war. Der Bonner Konzern hatte für die UMTS-Konzession rund 8,5 Mrd EUR an den Staat bezahlt.

Der Bund habe damals praktisch ein unzulässiges Geschäft mit sich selbst vorgenommen, sagte Philipp zu Dow Jones Newswires. Beim Oberlandesgericht Köln war er mit seiner Klage im April vorigen Jahres in zweiter Instanz gescheitert. Doch die Richter hatten die Revision beim BGH zugelassen.

Während nach Ansicht von Philipp aus der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu schließen ist, dass der Bundesgerichtshof "die Sache ernst nimmt", wies der Anwalt der Bundesrepublik, Thomas von Plehwe aus Karlsruhe, darauf hin, dass der BGH eine zugelassene Revision normalerweise behandeln muss.

"Das ist nichts Besonderes", sagte der Jurist zu Dow Jones Newswires und trat damit einer Darstellung des "manager magazins" entgegen, wonach die Anberaumung der mündlichen Verhandlung als Indiz dafür angesehen werde, dass die Richter das Verfahren im Detail würdigen wollten. Nun unter ganz bestimmten Voraussetzungen hätte der BGH die Revision ablehnen können, sagte Plehwe. Zur Sache selbst wollte er sich nicht äußern.

Webseite: http://www.bundesgerichtshof.de -Von Stefan Paul Mechnig, Dow Jones Newswires, ++ 49 (0) 211 - 13 87 213, TMT.de@dowjones.com DJG/stm/bam

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