Mini-Jobs: Freiwillig Versicherte können Beiträge zurückfordern

23.12.2003
Freiwillig Versicherte müssen auf ihren "Minijob" keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az: B 12 KR 25/03 R).

Freiwillig Versicherte müssen auf ihren "Minijob" keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az: B 12 KR 25/03 R).

Seit April 1999 bezahlen Arbeitgeber für so genannte geringfügig Beschäftigte einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag. Bei freiwillig Versicherten haben aber viele Krankenkassen zusätzlich noch den regulären Beitrag kassiert. Das war laut dem aktuellen Urteil rechtswidrig. Betroffene haben damit Anspruch auf Erstattung der selbst bezahlten Beiträge.

Nach Schätzung des Gerichts könnten nun mehr als 100.000 Versicherte entsprechende Forderungen stellen, mehrere hundert Millionen Euro müssten zurückbezahlt werden. Wer allerdings schon seit 1999 geringfügig beschäftigt ist, muss den entsprechenden Antrag noch dieses Jahr stellen: nach vier Jahren sind die Ansprüche auf Rückerstattung falsch gezahlter Beiträge verjährt. (mf)

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