Aktuelle Steuertipps, Teil 9

Minijob-Pauschsteuer, Festsetzungsfrist u.v.m.

11.12.2013
Die Experten der Steuerkanzlei WW+KN Regensburg nennen Details zur EU-Amtshilferichtlinie, zur Minijob-Pauschsteuer, zu Festsetzungsfristen und zur Streichung der Abrundung.
Die Amtshilferichtlinie der EU wird in deutsches Recht umgesetzt.
Die Amtshilferichtlinie der EU wird in deutsches Recht umgesetzt.
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Einige Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz betreffen die Steuerzahler nur am Rande oder haben vorerst keine große Auswirkung auf die fälligen Steuern oder die Steuerplanung. Dazu gehören die folgenden Regelungen.

EU-Amtshilferichtlinie

Mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Finanz- und Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Dazu sollen zentrale Verbindungsbüros in allen EU-Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

Minijob-Pauschsteuer

Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren die sozialrechtlichen Vorschriften anzuwenden, weil die Minijob-Zentrale sonst aufwendig steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass ab diesem Jahr auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

Festsetzungsfristen

In den Fällen, in denen der Steuerzahlungspflichtige nicht mit dem Steuerschuldner übereinstimmt, gilt nun ein Gleichlauf der Festsetzungsfristen. Damit bleibt beispielsweise der Erlass eines Haftungsbescheides bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerzahlungspflichtigen möglich.

Streichung der Abrundung

Bei der Aufteilung einer Gesamtschuld wird der Betrag künftig nicht mehr vorher abgerundet. (oe)
Quelle: www.wwkn.de

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