Mit gekauftem Meister nichtig

22.03.2001

Eine Gesellschaftsgründung, deren wesentlicher Zweck es ist, dass ein Gesellschafter seinen Meistertitel gegen Beteiligung an der Gesellschaft zur Verfügung stellt, ohne selbst in der Gesellschaft für die technische Leitung insgesamt verantwortlich zu sein, ist nichtig. Denn durch den Meisterbrief soll ein hoher handwerklicher Standard sichergestellt werden. Dies kann aber nur dadurch gewährleistet werden, dass der Meister für die technische Leitung verantwortlich ist. Ohne diese verantwortliche Stellung in der Gesellschaft kann der funktionslose Meister die Vorgaben der Handwerksordnung nicht einhalten (Oberlandesgericht Hamm, Az. 8 U 31/99). (jlp)

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